Die
nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen
und Leistungen und für alle gegenwärtigen
und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit
Unternehmern, wobei es gleichgültig ist, ob
es sich im Einzelfall um einen Kauf- oder Werkvertrag
oder ein anderes Vertragsverhältnis handelt.
Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind
natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung
getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handeln.
(2)
Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis,
nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung
wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluss
(1)
Unsere
Angebote sind freibleibend. Die dem Angebot auf
Lieferung neuer Maschinen beigefügten Unterlagen
wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben,
Prospektangaben des Herstellers sind nur annähernd
maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind. Technische Änderungen
sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht
bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Entsprechendes
gilt für die Lieferung gebrauchter Maschinen.
Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
(2)
Der
Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung
- mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung
zustande oder wenn wir mit der Lieferung oder Leistung
begonnen haben. Mündliche Nebenabreden bei
Vertragsschluss und Änderungen des Vertrages
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen
Bestätigung. Offensichtliche Schreib- oder
Rechenfehler können nachträglich korrigiert
werden.
(3)
An Maschinenblättern,
Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.
ä., Informationen körperlicher und unkörperlicher
Art - auch in elektronischer Form - behalten wir
uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht
werden und sind auf Verlangen zurückzugeben;
vor ihrer Weitergabe bedarf der Verhandlungs-/Vertragspartner
unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1)
Preisangaben
verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und gelten
für neue Maschinen ab Werk, im Übrigen
ab Lager bzw. Standort ohne Verpackung. Werden zwischen
Abschluss und Erfüllung des Vertrages Steuern,
Zölle, Frachten, Gebühren oder Ausgaben
erhöht oder neu eingeführt, sind wir berechtigt,
den Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Die
Preise gelten vom Tage des Vertragsschlusses an
vier Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist
von mehr als vier Monaten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen,
die länger als 4 Monate andauern, sind wir
berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung/
Lieferung eingetretene Kostensteigerungen einschließlich
der durch Gesetzesänderungen bedingten (z.B.
Erhöhung der Umsatzsteuer) durch Preiserhöhungen
in entsprechendem Umfang an den Kunden
weiterzugeben.
(2)
Sofern
wir auf Grund besonderer Vereinbarung die Montage
oder Inbetriebnahme von uns gelieferter Maschinen,
Anlagen etc. übernehmen, werden die Monteure
von uns gestellt. Soweit nicht anders, insbesondere
in Form einer Pauschale, vereinbart, gehen dadurch
entstehende Kosten, insbesondere für Reise-,
Arbeits- und Wartezeit sowie Auslösung zu Lasten
des Kunden. Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit
sowie Überstunden werden mit entsprechenden
Aufschlägen berechnet. Erforderliche Rüst-
und Hebezeuge sowie Hilfskräfte sind vom Kunden
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3)
Unsere
Rechnungen sind rein netto (ohne Abzug) und sofort
fällig; der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen
schriftlichen Vereinbarung. Bei der Lieferung von
Maschinen sind 30 % des Kaufpreises nach Auftragsbestätigung,
65 % vor der LKW-Verladung und 5 % nach Inbetriebnahme
der Maschine (Abarbeitung eines
Testwerkstücks) ohne Abzug fällig und
durch eine unwiderrufliche Bankbürgschaft zu
sichern. Hat der Käufer einen Liefertermin
vereinbart und verzögert sich die Auszahlung
aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben,
ist die Zahlung fällig mit der Anzeige unserer
Versandbereitschaft. In anderen Fällen sind
wir berechtigt, eine angemessene Abschlagszahlung
zu fordern, soweit die Forderung nicht anderweitig
ausreichend gesichert ist. Dies gilt nicht nur bei
in sich geschlossenen Teilleistungen.
(4)
Bei
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn
uns nach Vertragsschluss bekannt wird, dass der
Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Kunden gefährdet wird, sind wir - auch
bei Stundung oder sonstigem Zahlungsaufschub, u.a.
durch Entgegennahme eines Wechsels - berechtigt,
noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur
gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
(5)
Der
Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde
kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben,
wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis
beruht.
Die
Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der
Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt
voraus, dass alle kaufmännischen und technischen
Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt
sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen,
wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen
Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung
einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht
der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung
zu vertreten haben.
(2)
Die
Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen
Gesichtspunkten. Sämtliche Verpackungskosten
sind vom Kunden zu tragen. Das Verpackungsmaterial
wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
Sämtliche uns
durch den Versand der Ware entstehenden Kosten trägt
der Kunde. Sofern es der Kunde wünscht, werden
wir im Auftrag des Kunden unter Berechnung der Selbstkosten
eine Transportversicherung abschließen. Für
günstigste Verfrachtung sowie Transportlaufzeit
wird keine Haftung übernommen.
(3)
Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand
bis zu ihrem Ablauf das Werk bzw. den Stand-/Lagerort
verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet
ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist -
außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung
- der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise
die Meldung der Abnahmebereitschaft.
(4)
Die
Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die
Ware das Werk oder den Lager- /Standort verlassen
hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen
oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten
oder Anlieferung und Aufstellung übernommen
haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist
diese für den Gefahrenübergang maßgebend.
Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise
nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft
durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme
bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht
verweigern.
(5)
Werden
der Versand bzw. die Abnahme des Vertragsgegenstandes
aus Gründen verzögert oder verletzt der
Kunde schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen,
ersetzt zu verlangen. Für reine Lagerhaltungskosten
berechnen wir pro Tag eine Lagerkostenpauschale
von 5,00 Euro pro Quadratmeter Standfläche
laut Aufstellungsplan des Maschinenherstellers.
In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
der Sache zu einem Zeitpunkt auf den Kunden über,
in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(6)
Werden
wir in der rechtzeitigen Vertragserfüllung
durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen
bei uns oder unseren Zulieferanten behindert (z.B.
Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung,
höhere Gewalt etc.), so verlängert sich
die Lieferzeit angemessen.
(7)
Der
Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten,
wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang
endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann
darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten,
wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines
Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein
berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung
hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den
auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis
zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des
Lieferers. Tritt die Unmöglichkeit oder das
Unvermögen während des Annahmeverzuges
ein oder ist der Kunde für diese Umstände
allein oder weit überwiegend verantwortlich,
bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
(8)
Kommen
wir in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus
ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale
Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt
für jede volle Woche der Verspätung 0,5
%, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen
Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung
nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß
genutzt werden kann. Setzt der Kunde uns - unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle
- nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur
Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist
der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
zum Rücktritt berechtigt.
(9)
Zu Teillieferungen
sind wir in zumutbarem Umfang berechtigt.
§ 5 Softwarenutzung
(1)
Soweit
im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem
Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt,
die gelieferte Software einschließlich ihrer
Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung
auf dem dafür bestimmten Vertragsgegenstand
überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr
als einem System
ist untersagt. Der Kunde darf die Software nur im
gesetzlich zulässigen Umfang (§§
69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten,
übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode
umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben
- insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen
oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung
zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der
Software und den Dokumentationen einschließlich
der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten.
Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1)
Bis
zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung
gegenüber dem Kunden entstandenen oder noch
entstehenden Forderungen - gleich welcher Art und
welchen Rechtsgrundes - behalten wir uns das Eigentum
an den gelieferten Waren und Leistungen vor. Im
Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Kunden,
insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
unsere gesetzlichen Rechte auszuüben und die
Ware zurückzunehmen. Nach Rücknahme der
Ware kann diese verwertet und der Erlös auf
die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet werden.
(2)
Im Falle
einer Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware
mit anderen uns nicht gehörenden Sachen erwerben
wir ein Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis
des Wertes der von uns gelieferten Ware zu dem des
anderen fremden Materials. Der Kunde verwahrt die
neue Sache unentgeltlich für uns auf. Der Kunde
tritt schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte
an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand
an uns ab.
(3)
Der
Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb verarbeiten und veräußern,
solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Außergewöhnliche
Verfügungen wie Verpfändung, Sicherungsübereignung
und jegliche Abtretung sind unzulässig.
(4)
Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter
hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen. Für den Fall einer Klage
nach § 771 ZPO hat uns der Kunde die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten zu erstatten,
soweit diese von Dritten nicht erstattet werden.
(5)
Die
sich aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung / unerlaubte Handlung)
bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an
uns ab. Der Kunde wird widerruflich ermächtigt,
die an uns abgetretenen Forderungen in eigenem Namen
einzuziehen. Die Einzugsermächtigung wird nur
dann widerrufen, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug
befindet, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gestellt wurde oder eine Zahlungseinstellung vorliegt.
Auf Verlangen hat der Kunde seinen Vertragspartner
von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen,
uns alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen
vorzulegen und auszuhändigen sowie Wechsel
herauszugeben. Außerdem hat der Kunde uns
den Zutritt zu den noch in seinem Besitz befindlichen
Vorbehaltswaren zu gestatten und eine genaue Aufstellung
der Waren zu übersenden, die Ware auszusondern
und herauszugeben.
(6)
Übersteigt
der realisierbare Wert der einbehaltenen Sicherheiten
10 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten
nach unserer Wahl freigeben. Die Beweislast, dass
die einbehaltenen Sicherheiten 10 % übersteigen,
trägt der Kunde.
(7)
Der
Kunde hat den Liefergegenstand während des
Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßen
Zustand zu halten und alle erforderlichen bzw. vorgesehenen
Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich
ausführen zu lassen.
§ 7 Gewährleistung
(1)
Mängelansprüche
des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach
§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde
hat den Mangel der gelieferten Ware - spätestens
innerhalb einer Frist von einer Woche - gegenüber
uns schriftlich anzuzeigen.
(2)
Beim
Verkauf gebrauchter Maschinen, Geräte oder
Teile leisten wir keine Gewähr wegen etwaiger
Sachmängel. Für vom Kunden geliefertes
oder auf Grund Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fa. I-H&S GmbH von ihm vorgegebener Spezifikation
beschafftes Material sowie für vom Kunden vorgegebene
Konstruktionen leisten wir ebenfalls keine Gewähr.
(3)
Eigenmächtige
Nachbesserung des Kunden oder durch Dritte hat den
Verlust aller Mängelansprüche gegen uns
zur Folge. Die Kosten einer Nachbesserung durch
den Kunden oder Dritte ohne unsere vorherige ausdrückliche
Zustimmung werden von uns nicht übernommen.
Dies gilt nicht in dringenden - insbesondere unaufschiebbaren
- Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit
oder zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden. In diesen Fällen
sind wir unverzüglich zu verständigen
und nur zum Ersatz der notwendigen Kosten verpflichtet.
(4)
Wir
übernehmen keine Gewähr und keine Einstandspflicht
für Schäden insbesondere bei ungeeigneter
oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder
Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße
Wartung, übermäßige Beanspruchung,
ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Arbeiten,
chemische, elektrotechnische/elektronische oder
elektrische Einflüsse. Dieser Ausschluss gilt
jedoch nicht, sofern die Schäden von uns zu
verantworten sind. Auch besteht keine Haftung und
Einstandspflicht insbesondere für folgende
Maßnahmen und Handlungen des Kunden oder Dritter
und deren Folgen: Unsachgemäße Nachbesserung,
Änderung des Liefergegenstandes ohne unsere
vorherige Zustimmung, An- und Einbau von Teilen,
insbesondere Ersatzteilen, die nicht von uns stammen
oder ausdrücklich zum Einbau zugelassen wurden
sowie Nichtbeachtung der Bedienungs- und Betriebsanleitung.
(5)
Soweit
Ansprüche bestehen, leisten wir für Mängel
der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(6)
Schlägt
die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder Rückgängigmachung des
Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere
bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem
Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(7)
Wählt
der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach
gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt
vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch
wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach
gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz,
verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar
ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf
die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften
Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung
arglistig verursacht haben.
(8)
Die
Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr
ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der
Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt
hat (Absatz 1 dieser Bestimmung).
(9)
Es gilt
als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur
die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart.
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen
oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine
vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe
der Ware dar.
(10)
Garantien
im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
(11)
Unberührt
von den vorstehenden Absätzen bleiben Rückgriffsansprüche
eines Unternehmers (§§ 478, 479 BGB),
soweit nicht Rügepflichten, insbesondere nach
Absatz 1 dieser Bestimmung, verletzt sind.
§
8 Haftungsbeschränkungen
(1)
Bei
leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt
sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware
vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht
fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber
Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger
Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen
nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.
Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht
bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden
oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
(2)
Für
Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst
entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen
auch immer - nur
bei Vorsatz,
bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers
/ der Organe oder leitender Angestellter,
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper,
Gesundheit,
bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen
oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
bei Mängeln des Vertragsgegenstandes,
soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen-
oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
gehaftet wird.
(3)
Schadensersatzansprüche
des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach
einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht,
wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie
im Falle von uns zurechenbaren Körper- und
Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens
des Kunden.
§ 9 Besonderheiten
beim Einkauf durch uns
(1)
Im
Fall des Lieferverzuges oder endgültigen Nichtlieferung
seitens des Lieferanten hat dieser eine Schadenspauschale
in Höhe von 20 % des Einkaufspreises der Waren,
mit deren Lieferung er in Verzug geraten ist bzw.
deren Lieferung endgültig nicht erfolgt, an
uns zu zahlen. Die Schadensersatzzahlung ist entsprechend
höher oder niedriger, wenn wir einen höheren
oder der Lieferant einen niedrigeren Schaden nachweist.
(2)
Setzt
uns der Lieferant, nachdem wir bereits in Verzug
geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung,
ist er nach dem fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren
Schadens stehen dem Lieferanten nur zu, wenn der
Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung
auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. Diese
Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht, wenn ein kaufmännisches
Fixgeschäft vereinbart wurde.
(3)
Wir
sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener
Frist zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig,
sofern sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen beim
Lieferanten eingeht.
(4)
Gewährleistungsansprüche
stehen uns ungekürzt zu.
(5)
Wir
bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart
ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet
ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto
oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt
netto.
(6)
Soweit
der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich
ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen
Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als
die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich
gesetzt ist und er im Außenverhältnis
selbst haftet. In diesem Rahmen ist der Lieferant
auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten,
die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von
uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden
Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten
- soweit möglich und zumutbar - unterrichten
und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(7)
Der
Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang
mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt
werden. Werden wir von einem Dritten deshalb in
Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet,
uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen
freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem
Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche
Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich
abzuschließen. Diese Freistellungspflicht
des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen,
die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme
durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
(8)
Im Übrigen
gelten die weiteren Bestimmungen dieser AGB entsprechend
bei Einkäufen durch uns. Dies hinsichtlich
§ 11 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die
Bestimmungen des UN-Kaufrechts Anwendung finden.
§ 10 Datenschutz
(1)
Der
Vertragspartner willigt ein, dass wir im Zusammenhang
mit der Geschäftsbeziehung erhaltene Daten,
gleich, ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten
stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
verarbeiten zu können.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1)
Es gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen
des UNKaufrechts finden keine Anwendung.
(2)
Ist
der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz
Erfüllungsort und Gerichtsstand; wir sind jedoch
berechtigt, unseren Vertragspartner auch an dessen
Gerichtstand zu verklagen.
(3)
Sollten
einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner
einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise
unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt
werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen
möglichst nahe kommt.
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